Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVG

§ 49 Verbot der Beitragserhebung

Stand: 15.06.2021

Bund6 Entscheidungen

Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.

§ 48 § 50