Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 49 Verbot der Beitragserhebung
Stand: 15.06.2021
Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 49 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 11.09.2013 – 7 ABR 18/11Alliierte Streitkräfte - Hauptschwerbehindertenvertretung - Deutsche GerichtsbarkeitZitiert von 12
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.07.2012 – OVG 62 PV 8.11Zitiert von 4
- BVerwG, 13.07.2011 – 6 P 21/10Personalratswahl; Antragsrecht eines Berufsverbandes
- BVerwG, 13.07.2011 – 6 P 21.10Zitiert von 4
- BVerwG, 13.07.2011 – 6 P 16/10Antragsbefugnis von Gewerkschaften im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren; Wahlanfechtung und Statusfeststellung; hilfsweise WahlanfechtungZitiert von 2
- BVerwG, 13.07.2011 – 6 P 16.10Zitiert von 19
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 29.01.2014 – L 11 KR 399/12 KL
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2013 – OVG 62 PV 20.12Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.